Urheberrecht und Social Media

Rechtliche Stolpersteine in sozialen Netzwerken.
Posten. Liken. Teilen.

Die sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter, Instagram und Co. sind aus dem Leben vieler Menschen nicht mehr weg zu denken. Denn über diese Plattformen teilen wir mittlerweile ganz selbstverständlich die verschiedensten Aspekte  unseres Lebens mit der Online-Community. Dabei können die rechtlichen Regelungen und Vorschriften in der digitalen Welt aus Posts und Likes schnell in Vergessenheit geraten. Wer allerdings das Risiko für eine kostspielige Abmahnung verringern möchte, sollte sich bewusstmachen, dass auch bei Social Media das Urheberrecht gilt.

Was schützt das Urheberrecht?
Beim Urheberrecht handelt es sich um Rechtsnormen, welche die Verwendung und den Schutz von geistigen Schöpfungen thematisieren. Dabei liegen die Rechte für solche Werke ausschließlich bei dessen Schöpfer, dem sogenannten Urheber. Dieser kann dadurch frei entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er sein Werk für die Öffentlichkeit zugänglich macht und ob dieses den Name des Urhebers als eine Urheberbezeichnung tragen soll. Der Urheber hat zudem auch das Recht, seine Schöpfung vor Beeinträchtigungen zu schützen. Der Schutz vor einer möglichen Entstellung des Werkes gilt selbst dann, wenn es sich bei der Bearbeitung um eine offensichtliche Verbesserung handelt, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Urheber grundsätzlich das bestmögliche Ergebnis erschaffen hat. Darüber hinaus darf auch nur der Urheber bestimmen, in welcher Art und Weise sein Werk genutzt werden darf, Dritte müssen somit dessen Einverständnis einholen.

Rechtliche Stolpersteine in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter und Co. existieren (leider) nach wie vor – damit Unternehmen sich auf das Tagesgeschäft konzentrieren können, dafür gibt es Digitalagenturen.

Dieser weitreichende, kulturelle Rechtsschutz umfasst dabei vor allem Werke aus den Bereichen der Literatur, Wissenschaft sowie Kunst. Demzufolge können unter anderem Texte, Fotos, Videos und Musik, welche in den sozialen Medien verbreitet werden, dem Schutz des Urheberrechts unterliegen.

Posten, Liken, Teilen – was besagt das Urheberrecht bei Social Media?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Urheberrecht auch in den sozialen Medien und allen anderen Bereichen des Internets gültig ist. Allerdings ist den Nutzern der verschiedenen Netzwerke nicht immer klar, welche rechtlichen Hintergründe für Aktionen wie Liken, Teilen sowie Posten gelten und welche Konsequenzen ein entsprechender Urheberrechtsverstoß haben kann.

Als „Post“ werden in der Regel die Beiträge in sozialen Netzwerken bezeichnet. Erstellen Sie einen solchen, veröffentlichen Sie den Text oder ein Bild und teilen dieses – je nach Ihren Privatsphäre-Einstellungen – mit Ihren Freunden bzw. der gesamten Welt. Das Urheberrecht beschreibt diese Technik als „öffentliche Zugänglichmachung“. Daher sollten Sie nur dann Inhalte posten, wenn Sie dazu berechtigt sind. Dafür gibt es in der Regel folgende Optionen. Entweder sind Sie der Urheber und haben zum Beispiel das Foto selbst geschossen oder der Schöpfer hat Ihnen die Veröffentlichung erlaubt. Trifft keine der Optionen zu, handelt es sich bei dem Post ggf. um einen Verstoß gegen das Urheberrecht bei Social Media, welcher eine Abmahnung nach sich ziehen kann.

Mit einem „Like“ können Sie in den sozialen Netzwerken zeigen, was Ihnen gefällt. Allerdings handelt es sich bei dem Klick um mehr als nur eine einfache Meinungsäußerung. So ermöglichen die dadurch gesammelten Informationen unter anderem die Schaltung individuell zugeschnittener Werbeanzeigen. Welche Bedeutung eine Gefällt-mir-Angabe gemäß dem Urheberrecht hat, ist bislang umstritten. Denn immerhin werden die gelikten Beiträge auch im eigenen Profil angezeigt.

Gefällt uns ein Song, Video oder Bild besonders gut, wollen wir dieses mit Freunden und sonstigen Kontakten teilen. Allerdings kann auch diese Weiterverbreitung für urheberrechtliche Probleme sorgen, denn auch hierfür benötigen Sie eigentlich das ausdrückliche Einverständnis des Urhebers. Dieses gilt in der Regel als gegeben, wenn der Schöpfer auf seiner eigenen Website eine Option zum Teilen der Inhalte in den sozialen Medien anbietet oder diese selbst bei Facebook und Co. einstellt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, vor dem Teilen eines Beitrags den tatsächlichen Urheber in Erfahrung zu bringen.

Urheberrechtsverstoß in den sozialen Medien
Die Nutzung und Verbreitung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte über die sozialen Medien kann bei einer widerrechtlichen Verwendung grundsätzlich zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. In der Regel streben die Rechteinhaber im Fall einer Urheberrechtsverletzung eine außergerichtliche Einigung mithilfe einer Abmahnung an. In dieser wird zum einen der Rechtsverstoß konkret benannt, zum anderen kann der Geschädigte mit dem Schreiben verschiedene Ansprüche geltend machen. Dazu zählt zum Beispiel der Unterlassungsanspruch, welcher meist durch eine Unterlassungserklärung durchgesetzt wird und in der Zukunft weitere Urheberrechtsverletzungen verhindern soll. Zudem besteht in der Regel auch ein Anspruch auf Schadensersatz, welcher einen finanziellen Ausgleich für den Rechtsverstoß darstellt. Wie hoch der Schadensersatz und die sonstigen Kosten der Abmahnung bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht ausfallen, hängt in der Regel vom konkreten Verstoß ab.

Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie dem kostenlosen E-Book „Urheberrecht bei Social Media“ auf urheberrecht.de entnehmen.

Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Dieser Gastbeitrag wurde vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. erstellt und durch die DeSight Studio GmbH veröffentlicht. Der BvDR e.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen anwalt.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.