Videorichtlinien der EU

Streaming Dienste.
Netflix und YouTube.

Im Oktober 2018 hat das Parlament der Europäischen Union die Überarbeitung einer Videorichtlinie verabschiedet. Durch sie soll auf Veränderungen am Markt reagiert werden. Außerdem sollen Verbraucherrechte gestärkt werden. Was die Überarbeitung tatsächlich ändert, erklärt dieser Beitrag.

Jahrelang tat sich die Politik – auf nationaler wie internationaler Ebene – schwer damit, bestehende Gesetze der sich rasch verändernden Medienlandschaft anzupassen. Mit einer überarbeiteten Videorichtlinie will die EU nun nachhelfen. Die Video-Richtlinie mit dem sperrigen Namen “Richtlinie 2010/13 EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste“ galt ursprünglich nur für Fernsehanstalten im herkömmlichen Sinne. Nun sollen auch Streaming-Dienste wie Netflix oder YouTube von ihr erfasst werden.

Genervt von Werbung? Dies könnte sich in Zukunft ändern – DeSight Studio erklärt einfach und verständlich, was es mit den neuen Videorichtlinien der EU auf sich hat und was das für die Zukunft bedeuten kann.

Was sind die Inhalte der Videorichtlinie?
Die wohl wichtigste Änderung ist die Neudefinition des Gegenstandes der Richtlinie. War dies bisher nur herkömmlicher Fernsehinhalt, wird nun in Artikel 1 Absatz 1 a) der „audiovisuelle Mediendienst“ definiert, welcher im weiteren Verlauf des Gesetzestextes reguliert wird. Hier fällt explizit der Begriff „Mediendienste auf Abruf“ und beschreibt On-Demand-Formate. Dementsprechend bestimmt die Richtlinie zukünftig womöglich Inhalte von YouTube, Netflix und Co mit.Wichtige Inhalte der Richtlinie sind die Kontrolle der Werbung, die auf entsprechenden Plattformen gezeigt wird, der Schutz Minderjähriger sowie der Anteil europäischer Produktionen.

Welche Änderungen könnten für das Online Marketing entscheidend sein?
Auch für Werbende im Online Marketing kann die Richtlinie potenziell von großer Bedeutung sein. In einigen Artikeln übt sie direkten Einfluss auf den Inhalt der auf VoD-Diensten dargestellten Werbeanzeigen aus. So soll der Anteil der Werbung an der gesamten Sendezeit zwischen 6 und 18 Uhr auf höchstens 20 % beschränkt werden. Für eine Video-Plattform könnte dies etwa heißen, dass in einem achtminütigen Video höchstens zwei Minuten Werbung geschaltet werden dürfen.

Auch gelten Sonderrollen für bestimmte Inhalte. Diese sind Kindersendungen, Dokumentationen, Sendungen mit politisch informativem Inhalt sowie solche mit religiösem Inhalt. Durch die geänderte Richtlinie soll es verboten sein, Produktplatzierungen in Formaten mit diesen Inhalten unterzubringen.Des Weiteren müssen Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, weitere Anforderungen erfüllen. Es gilt unter anderem, dass

• Ihr Inhalt und ihre Platzierung im Sendeplan oder Katalog nicht so beeinflusst werden darf, dass „Verantwortung
und redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendienstanbeiters beeinträchtigt“ werden.
• Sie nicht unmittelbar zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen anregen dürfen.
•Sie das Produkt nicht zu stark herausstellen dürfen.
• Produktplatzierungen entsprechend gekennzeichnet werden müssen.
• Von den Anforderungen in der Richtlinie können Mitgliedstaaten allerdings absehen.

Ab wann gilt die Änderung der Richtlinie?
Damit die Richtlinie in Kraft treten kann, muss sie nun vom Rat der EU formell angenommen werden. Doch auch dann muss sich in Deutschland nicht unmittelbar etwas ändern. Als Richtlinien muss das EU-Gesetz von den Mitgliedstaaten innerhalb von 21 Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umgewandelt werden.

Mehr zur überarbeiteten Videorichtlinie erfahren Sie auf https://www.urheberrecht.de/eu-parlament-beschliesst-neue-videorichtlinie/

Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Dieser Gastbeitrag wurde vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. erstellt und durch die DeSight Studio GmbH veröffentlicht. Der BvDR e.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen anwalt.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.